Rechtsprechung
VG Freiburg, 21.11.2019 - 9 K 320/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 2 Abs 1 NotSanG, § 2 Abs 4 NotSanG, § 2 Abs 5 NotSanG, § 32 NotSanG, Art 12 GG
Anspruch auf die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter - Vergleichbarkeit der schweizerischen Ausbildung zum Rettungssanitäter - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Notfallsanitäter; Anerkennung; Schweizerische Ausbildung zum Rettungssanitäter; Rettungssanitäter; Rettungsassistent; Berufsanerkennung; Deutsche Ausbildung zum Rettungsassistent; Schweizerische Eignungsprüfung; Ergänzungsprüfung; Berufsbezeichnung; Diplom; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- justiz-bw.de (Pressemitteilung)
Deutscher Rettungsassistent mit Schweizer Rettungssanitäterqualifikation darf in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten
- datev.de (Kurzinformation)
Deutscher Rettungsassistent mit Schweizer Rettungssanitäterqualifikation darf in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten
- haufe.de (Kurzinformation)
Schweizer Qualifikation als Rettungssanitäter berechtigt zur Arbeit als Notfallsanitäter
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Qualität ist für Beruf des Notfallsanitäters wichtiger als Qualifikation
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Qualität ist wichtiger als Qualifikation
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Qualität ist wichtiger als Qualifikation
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Deutscher Rettungsassistent mit Schweizer Rettungssanitäterqualifikation darf in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten - Entscheidend ist der durch Eignungsprüfung in der Schweiz nachgewiesene Ausbildungsstand
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 10.07.2015 - 1 BvR 2853/13
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Notfallsanitätergesetzes, …
Auszug aus VG Freiburg, 21.11.2019 - 9 K 320/19
Mit der staatlichen Ergänzungsprüfung soll ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, nämlich der "Gesundheitsschutz" geschützt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.07.2015 - 1 BvR 2853/13 -, juris, Rn. 10).Diese verpflichtende Ergänzungsprüfung ist zur Überprüfung des Wissens geeignet, über welches die bereits berufstätigen Rettungsassistenten aufgrund ihrer Berufserfahrung verfügen, da der Wissensstand vom jeweiligen Einsatzbereich abhängig sein kann (BVerfG, Urteil vom 10.07.2015 - 1 BvR 2853/13 -, juris, Rn. 10).
Die Gesundheit der Bevölkerung stellt ein wichtiges Gemeinschaftsgut dar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2015 - 1 BvR 2853/13 -, juris, Rn. 10).